Rz. 27
Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, so hat die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV). Die FE ist hier ohne Einholung eines Gutachtens zwingend zu entziehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 FeV).[50] Erfolgt hier dennoch eine Gutachtenanordnung, so liegt hierin ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Rz. 28
Gibt ein FE-Inhaber anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung an, das dort vorgefundene Amphetamin zum Eigenkonsum zu besitzen, so rechtfertigt dies ein Einschreiten der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV.[51] Angesichts der einschneidenden rechtlichen Konsequenzen in Gestalt der Regelannahme der Ungeeignetheit, die bereits ein einmaliger Amphetaminkonsum, insbesondere wenn er nicht mehr als ein Jahr zurückliegt, nach sich zieht, darf für eine Entscheidung nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 FeV kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass ein solcher Konsum auch tatsächlich stattgefunden hat.[52]
Rz. 29
Der BayVGH[53] hat im Rahmen eines Eilverfahrens offen gelassen, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss.
Bei der Prüfung dieser Frage[54] ist nach BayVGH einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien.[55] Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der FE führt. Andererseits ist zu bedenken, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird.[56]
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