Rz. 148

Häufig hinterlässt der getötete Ehegatte, der bisher die Haushaltsführung besorgt hatte, mehrere unterhaltsberechtigte Hinterbliebene, etwa neben dem überlebenden Ehegatten noch zu versorgende Kinder. Insoweit besteht keine Gesamtgläubigerschaft, vielmehr ist jeder Schadensersatzberechtigte Teilgläubiger ist (siehe dazu oben Rdn 132 und zur quotenmäßigen Verteilung der Ersatzsumme Rdn 146).

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