Rz. 53

Mehrere Ersatzberechtigte sind nicht Gesamt-, sondern Teilgläubiger. Jeder hat einen selbstständigen Ersatzanspruch, jeder Anspruch ist nach Höhe und Dauer selbstständig zu bemessen. Der Unterhaltsbedarf muss getrennt für jeden Unterhaltsberechtigten errechnet werden.[116] Da sich die Höhe des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB danach richtet, welche Beträge des Einkommens der Getötete, wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten, sind den Hinterbliebenen nicht einfach Quoten an dem vom Getöteten erzielten Einkommen zuzuweisen, sondern es muss festgestellt werden, in welchem Umfang jeder einzelne Hinterbliebene ohne den Tod des Unterhaltsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte.[117] Allerdings sind die Ansprüche der Höhe nach meist voneinander abhängig, weil bei der Verteilung des gesamten Einkommens die Herabsetzung eines Anspruchs zugleich die Anhebung der anderen zur Folge haben kann und umgekehrt. Beim Naturalunterhalt gilt das Gleiche. Wenn auch Kinder anspruchsberechtigt sind, wird es oft angebracht sein, die Schadensrenten insgesamt auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit des ältesten Kindes zu begrenzen und die Ansprüche für die Zeit danach zunächst durch Feststellungsklage zu sichern;[118] für die Zeit danach ist dann später der Unterhaltsschaden neu zu berechnen.

[117] OLG Koblenz, Urt. v. 19.11.2007 – 12 U 1400/05, NJW-RR 2008, 1097; dazu Jahnke, jurisPR-VerkR 11/2008 Anm. 2.
[118] OLG Hamm, Urt. v. 19.12.1995 – 27 U 117/95, NJW 1996, 1221; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.3.1983 – VI ZR 187/81, VersR 1983, 688.

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