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Auch Stiefkindern steht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten ihres Vaters bzw. ihrer Mutter zu;[141] im Falle der unfallbedingten Tötung des Letztgenannten können sie daher den Schädiger nicht aus § 844 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn sich der Stiefvater bzw. die Stiefmutter gegenüber ihrem Partner vertraglich zur Unterhaltsgewährung an die Stiefkinder verpflichtet hat; denn in § 844 Abs. 2 BGB wird der Wegfall einer gesetzlichen, nicht einer nur vertraglichen Unterhaltspflicht vorausgesetzt.[142]
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