Rz. 156

Das Hinterlegungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. Auf der Basis eines Musterentwurfs haben die Länder eigene Hinterlegungsgesetze erlassen. Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte,[195] teilweise wurden Konzentrationsregelungen geschaffen.[196]

Für die Hinterlegung von Wertpapieren sind eigenständige Regelungen geschaffen worden. Danach können Wertpapiere einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung übergeben werden.[197] Die Hinterlegung bei einer Bank (Depotvertrag mit Sperrungsabrede) nach Maßgabe des § 2116 Abs. 1 S. 1 BGB ist weiterhin der Hinterlegung beim Amtsgericht vorzuziehen, da in diesem Fall das relativ schwerfällige formelle Hinterlegungsrecht nicht gilt.[198]

 

Rz. 157

Der Vorerbe kann nach § 2117 S. 1 BGB die Hinterlegung von Inhaberpapieren abwenden, indem er sie gem. § 806 BGB in Namenspapiere umschreiben lässt und zugleich bestimmt, dass er nur noch mit der Zustimmung des Nacherben über sie verfügen kann. Mit dem gleichen Sperrvermerk kann er vom Bund oder den Ländern ausgestellte Papiere nach § 2117 S. 2 BGB in Schuldbuchforderungen umwandeln lassen. § 2117 S. 2 BGB gilt für Inhaberpapiere kommunaler Gebietskörperschaften entsprechend.[199] Die Umschreibung bzw. Umwandlung kann auch noch nach der Geltendmachung des Hinterlegungsverlangens erfolgen.[200]

 

Rz. 158

Das Hinterlegungsverlangen ist vor dem Prozessgericht durchzusetzen.[201]

[195] Vgl. § 1 Abs. 2 HintG BW; Art. 2 Abs. 2 BayHintG; § 1 Abs. 2 S. 1 BerlHintG; § 1 Abs. 2 BremHintG; § 1 Abs. 2 BbgHintG; § 1 Abs. 2 S. 1 HmbHintG; § 1 Abs. 2 HessHintG; § 1 Abs. 2 HintG M-V; § 3 Abs. 2 S. 1 NHintG; § 2 Abs. 1 HintG NRW; § 2 Abs. 1 LHintG RP; § 1 Abs. 2 HintG SL; § 1 Abs. 2 SächsHintG; § 1 Abs. 1 HintG LSA; § 1 Abs. 2 HintG SH; § 1 Abs. 2 ThürHintG.
[196] Z.B. § 3 Abs. 2 NHintG.
[197] Z.B. § 14 Abs. 1 HintG BW; Art. 17 Abs. 1 BayHintG.
[198] Staudinger/Avenarius, § 2116 Rn 6; Damrau/Tanck/Bothe, § 2116 Rn 5.
[199] Soergel/Wegmann, § 2117 Rn 3; MüKo/Lieder, § 2117 Rn 2; Staudinger/Avenarius, § 2117 Rn 4; Grüneberg/Weidlich, § 2117 Rn 1.
[200] MüKo/Lieder, § 2117 Rn 1.
[201] Soergel/Wegmann, § 2116 Rn 1; MüKo/Lieder, § 2116 Rn 1.

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