Rz. 132

Der Anspruch kann nur vor dem Prozessgericht, nicht aber im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchgesetzt werden.[181] Eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses kann nicht verlangt werden.[182] Erzwungen werden kann eine eidesstattliche Versicherung nur im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach §§ 2127, 260 BGB.

[181] MüKo/Lieder, § 2121 Rn 6; Grüneberg/Weidlich, § 2121 Rn 4.
[182] Soergel/Wegmann, § 2121 Rn 3; Staudinger/Avenarius, § 2121 Rn 7.

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