Rz. 88

Der Vorerbe ist gem. § 2125 Abs. 2 BGB berechtigt, Einrichtungen wegzunehmen, mit denen er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat. Unter dem Begriff der Einrichtung ist eine Sache zu verstehen, die mit einer anderen körperlich verbunden ist und deren wirtschaftlichen Zwecken dient.[116] Hierunter fallen zum Beispiel Einbauschränke, Holzvertäfelungen, Öfen, Beleuchtungsanlagen, auch wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Nachlassgrundstücks geworden sind.[117]

 

Rz. 89

Streitig und bislang obergerichtlich nicht entschieden ist die Frage, ob das Wegnahmerecht auch greift, wenn der Vorerbe die Sache dem Inventar eines Nachlassgrundstücks nach § 2111 Abs. 2 BGB einverleibt hat.[118] Nach der vermittelnden Auffassung von Wegmann[119] ist dies zumindest in den Fällen zu bejahen, in denen die Anschaffung der Inventarstücke aus Eigenmitteln des Vorerben erfolgte und bei einer Versagung des Wegnahmerechts keine Ersatzansprüche nach §§ 2124, 2125 Abs. 1 BGB bestehen, da andernfalls das Wegnahmerecht des § 2125 Abs. 2 BGB weitgehend leerlaufen würde.

 

Rz. 90

Der Vorerbe ist zur Wegnahme nicht verpflichtet,[120] der Nacherbe kann auch nicht unter Hinweis auf das Wegnahmerecht seine Ersatzpflicht nach §§ 2124, 2125 Abs. 1 BGB verneinen.[121] Die Wegnahme ist deshalb aus Sicht des Vorerben vor allem dann sinnvoll, wenn ihm kein Verwendungsersatzanspruch zusteht, beispielsweise weil eine Verwendung nicht den strengen Anforderungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 2125 Abs. 1 i.V.m. § 683 BGB) genügt.

[116] Grüneberg/Grüneberg, § 258 Rn 1.
[117] Soergel/Wegmann, § 2125 Rn 3; Grüneberg/Weidlich, § 2125 Rn 2; NK-BGB/Gierl, § 2125 Rn 5; Damrau/Tanck/Bothe, § 2125 Rn 3; a.A.: Staudinger/Avenarius, § 2125 Rn 4.
[118] Bejahend: Müko/Lieder, § 2125 Rn 9 m.w.N.; BeckOK BGB/Litzenburger, § 2125 Rn 2; Brox/Walker, § 34 Rn 11; verneinend: Staudinger/Avenarius, § 2125 Rn 5; NK-BGB/Gierl, § 2125 Rn 5; Erman/Schmidt, § 2125 Rn 2; Grüneberg/Weidlich, § 2125 Rn 2.
[119] Soergel/Wegmann, § 2125 Rn 3; de Leve, ZEV 2005, 16, 18.
[120] Staudinger/Avenarius, § 2125 Rn 5; MüKo/Lieder, § 2125 Rn 8; Grüneberg/Weidlich, § 2125 Rn 2.
[121] MüKo/Lieder, § 2125 Rn 8.

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