Rz. 50

Wie bereits einleitend erwähnt, hat ein erklärter Erb- oder Pflichtteilsverzicht keine Auswirkungen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten. Dieser Anspruch bleibt also nach wie vor bestehen, obwohl ein Ehegatte eine entsprechende Verzichtserklärung in erbrechtlicher Hinsicht abgegeben hat. Damit könnte der längerlebende Ehegatte im Verhältnis zu dem Abkömmling, der als Firmennachfolger vorgesehen war, in den Fällen, in denen er selbst nicht als Erbe bedacht ist oder durch eine entsprechende Ausschlagung in die gleiche Rechtsposition kommt, über § 1371 Abs. 2 BGB erheblichen Schaden anrichten. Dieses Problem wird häufig übersehen. Es ist also geradezu zwingend, einen solchen Ehegatten nicht nur zumindest einen Pflichtteilsverzicht abgeben zu lassen, sondern eben auch den Verzicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch (es sei denn, er ist aus Gründen der Vereinbarung eines anderen Güterstandes ohnehin ausgeschlossen).

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