Rz. 25
Der Leistungspflichtige (Schadenersatzschuldner), der sich auf den Verjährungseintritt berufen will, hat Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist darzulegen und zu beweisen.[23]
Rz. 26
Den Gläubiger (Anspruchsteller bzw. Drittleistungsträger) trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen von Hemmung und Unterbrechung.
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