Rz. 83
Mehrere Testamentsvollstrecker haben Anspruch auf die ihnen jeweils konkret zustehende Vergütung, die sich wiederum nach der jeweiligen Tätigkeit des einzelnen Testamentsvollstreckers richtet. Die Vergütungen können somit unterschiedlich hoch ausfallen. Bei gleichem Einsatz der Testamentsvollstrecker kann jedem Testamentsvollstrecker die volle Vergütung zustehen.[156]
Die Fälle, in denen ein Erblasser zwei oder mehr Testamentsvollstrecker ernennt, um seiner komplex gewordenen Vermögensstruktur den jeweiligen Spezialisten zuzuordnen, werden in der Zukunft zunehmen.
Gestaltungshinweis
Bei derartigen Testamentsvollstreckerlösungen sollte es sich von selbst verstehen, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Höhe und die Verteilung der Vergütung zwischen den einzelnen Testamentsvollstreckern regeln sollte.[157]
Rz. 84
Aus diesem Umstand darf aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass zwei Testamentsvollstrecker insgesamt eine zweimal so hohe Vergütung erhalten, wie sie ein Einzeltestamentsvollstrecker erhielte. Gleichwohl wird man davon ausgehen können, dass jeder Erblasser, der seiner Testamentsvollstreckung einen so hohen Stellenwert einräumt, dass er mehrere Testamentsvollstrecker bestimmt, grundsätzlich auch eine entsprechend höhere Testamentsvollstreckungsvergütung einkalkuliert. Die Verteilung zwischen den Testamentsvollstreckern erfolgt nach der individuellen Leistung eines jeden Einzelnen, wobei zu berücksichtigen ist, dass manche Aufgaben nur einmal anfallen und zudem nur durch einen Testamentsvollstrecker erledigt werden (z.B. die Inbesitznahme des Nachlasses oder die Erstellung des Nachlassverzeichnisses).[158]
Gestaltungshinweis
Mittestamentsvollstrecker haften dem Nachlass gegenüber gesamtschuldnerisch. Jeder trägt folglich das Insolvenzrisiko des anderen. Dieser Umstand muss sich auch angemessen in der Höhe der Vergütung widerspiegeln. Daher sollte auch dieser Umstand bei der Regelung in der letztwilligen Verfügung angemessen Berücksichtigung finden. Überdies empfiehlt es sich, nach Möglichkeit vor Übernahme der Mittestamentsvollstreckung, mit der eigenen Vermögenschadenhaftplichtversicherung – und idealerweise auch mit dem Mittestamentsvollstrecker – eine Abstimmung über die beiden Versicherungen und deren Eintrittspflicht herbeizuführen.
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