Rz. 17

Die zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben ausgehandelte Vergütung ist regelmäßig als angemessen anzusehen; die Angemessenheit kann unterstellt werden. Eine solche Vereinbarung sollte möglichst zu Beginn der Tätigkeit der Testamentsvollstreckung getroffen werden. Gelingt in diesem Stadium eine einvernehmliche Regelung nicht, kann angenommen werden, dass hierüber auch bei Beendigung der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Einigung zu erzielen sein wird. Für den Testamentsvollstrecker gewinnt dann die laufende Dokumentation seiner Tätigkeit für die spätere Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung besondere Bedeutung.

 

Gestaltungshinweis

Eine solche Vergütungsvereinbarung muss mit allen Beteiligten geschlossen werden, die von ihr tatsächlich betroffen sind. Je nach Einzelfall können dies neben den Erben auch Vermächtnisnehmer sein, ggf. auch Nachlassgläubiger. Anderenfalls besteht die Gefahr eines – zumindest insoweit – unwirksamen Vertrages zulasten Dritter.[40]

[40] Nach Rott/Schiffer, BBEV 2008, 102; Rott/Schiffer, in: Pruns, Moderne Formen der Vergütung von Testamentsvollstreckern, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, 2010, 135–168; Holtz, Gestaltung einer Testamentsvollstreckung vor und nach dem Tod des Erblassers, S. 198, insb. Rn 1004.

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