Rz. 17
Die zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben ausgehandelte Vergütung ist regelmäßig als angemessen anzusehen; die Angemessenheit kann unterstellt werden. Eine solche Vereinbarung sollte möglichst zu Beginn der Tätigkeit der Testamentsvollstreckung getroffen werden. Gelingt in diesem Stadium eine einvernehmliche Regelung nicht, kann angenommen werden, dass hierüber auch bei Beendigung der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Einigung zu erzielen sein wird. Für den Testamentsvollstrecker gewinnt dann die laufende Dokumentation seiner Tätigkeit für die spätere Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung besondere Bedeutung.
Gestaltungshinweis
Eine solche Vergütungsvereinbarung muss mit allen Beteiligten geschlossen werden, die von ihr tatsächlich betroffen sind. Je nach Einzelfall können dies neben den Erben auch Vermächtnisnehmer sein, ggf. auch Nachlassgläubiger. Anderenfalls besteht die Gefahr eines – zumindest insoweit – unwirksamen Vertrages zulasten Dritter.[40]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen