Rz. 65

Das Testamentsvollstreckeramt ist teilbar, § 2224 BGB, so dass etwa der Erblasser jedem Testamentsvollstrecker einen bestimmten Wirkungskreis zuweisen kann, innerhalb dessen er selbstständig handeln oder eine Erbteilsvollstreckung anordnen kann, bei der verschiedene Testamentsvollstrecker für verschiedene Erbteile zuständig sind. Gleichwohl wird die Möglichkeit einer Teilentlassung des Testamentsvollstreckers vielfach ohne weitere Begründung abgelehnt.[111] Die Abwägung des Nachlassgerichts könne als Ergebnis nur die vollständige Entlassung oder die Nichtentlassung ergeben.

 

Rz. 66

Das erscheint jedoch fragwürdig,[112] weil durch Zulassung der Teilentlassung dem Erblasserwillen besser Rechnung getragen werden kann, als bei ihrer Ablehnung. Hat der Erblasser etwa in seinem Testament die Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker angeordnet und tritt in dieser Person ein wichtiger Grund i.S.d. § 2227 BGB ein, der sich lediglich auf einen der Miterben bezieht, so müsste der Testamentsvollstrecker dennoch insgesamt entlassen werden, möglicherweise sogar mit der Folge, dass die Testamentsvollstreckung damit ganz endet. Bei einer Teilentlassung hingegen würde der auf Testamentsvollstreckung gerichtete Erblasserwille nicht weiter als erforderlich beschränkt und könnte außerhalb der Reichweite des wichtigen Grundes weiterhin zur Geltung gebracht werden.[113] Überdies sind auch vergleichbare Ämter wie die des Vormunds oder des Betreuers teilbar.

 

Rz. 67

Eine Teilentlassung kann bspw. in Betracht kommen, wenn der Testamentsvollstrecker einen Miterben wiederholt gleichheitswidrig zurücksetzt, etwa aus persönlicher Antipathie, sein Amt aber im Hinblick auf die anderen Miterben pflichtgemäß führt.

[111] MüKo/Zimmermann, § 2227 Rn 13; Soergel/Damrau, § 2227 Rn 20; Staudinger/Reimann, § 2227 Rn 34; RGRK/Kregel, § 2227 Rn 3; Winkler, Rn 804.
[112] Löhnig, § 20 III 3.
[113] Zutreffend Zimmermann, Rn 812.

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