Rz. 39

Der Regeltestamentsvollstrecker hat auch prozessuale Befugnisse. § 2212 BGB regelt seine Prozessführungsbefugnis für Aktivprozesse, § 2213 BGB für Passivprozesse. Zu beachten sind auf prozessualer Ebene außerdem § 327 ZPO, der die Reichweite der Rechtskraft eines vom Testamentsvollstrecker erstrittenen Urteils regelt, und §§ 748, 749, 779, 780 ZPO im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts. Bei der Erbteilstestamentsvollstreckung hingegen tritt der Erbteilstestamentsvollstrecker lediglich an die Stelle des mit der Testamentsvollstreckung belasteten Miterben und ist an die Regeln der §§ 2038 ff. BGB gebunden.

 

Rz. 40

Macht ein Erbteilstestamentsvollstrecker eine Nachlassforderung gegenüber einem anderen Miterben ohne Erfolg gerichtlich geltend und werden ihm deshalb die Prozesskosten auferlegt, so kann er grundsätzlich deren Erstattung von den Miterben einschließlich des Prozessgegners verlangen.[61]

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