Rz. 31
Das Vorkaufsrecht des Miterben nach § 2034 BGB kann nur der Erbteilstestamentsvollstrecker ausüben,[50] denn auch dieses Recht fließt aus dem Nachlass und unterliegt deshalb der umfassenden Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker. Der belastete Miterbe kann jedoch seine Haftung für die Kaufpreisschuld auf den Nachlass beschränken, § 2206 Abs. 2 BGB. Bei Fehlentscheidungen haftet der Testamentsvollstrecker persönlich, § 2219 BGB;[51] deshalb wird er im Regelfall sein Vorgehen mit dem belasteten Erben abstimmen, um dieser Haftung zu entgehen.
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