Rz. 22

Die Erben sind verpflichtet, in die Eingehung von Verbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker nach § 2206 Abs. 1 BGB einzuwilligen, § 2206 Abs. 2 BGB. Diese Einwilligung schützt den Testamentsvollstrecker gegen spätere Schadenersatzforderungen der Erben nach § 2219 BGB.[34] Geschäftspartner eines Testamentsvollstreckers werden zu ihrer Sicherheit von ihm verlangen, dass er die Einwilligung der Erben beibringt. Die Einwilligung kann nicht durch einen einzelnen Miterben erteilt werden, sondern nur durch alle Miterben gemeinschaftlich erfolgen.

 

Rz. 23

Verweigert ein Miterbe die Einwilligung, so kann der Testamentsvollstrecker vor dem allgemeinen Zivilgericht Klage auf Einwilligung erheben; obsiegt der Testamentsvollstrecker, so ersetzt das rechtskräftige Urteil die Einwilligung, § 894 ZPO.[35] Umgekehrt kann übrigens jeder Miterbe den Testamentsvollstrecker auf Unterlassung der Eingehung einer Verbindlichkeit verklagen, die nicht den Maßstäben ordnungsgemäßer Verwaltung genügt.

[34] BGH, Urt. v. 24.10.1990 – IV ZR 296/89, NJW 1991, 842, 843; Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2206 Rn 6.
[35] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2206 Rn 9.

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