Rz. 406

Spätestens jetzt muss die Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen umgestellt werden! Denn die Einsetzung "meines Ehegatten" als Bezugsberechtigten für eine Lebensversicherung bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Einsetzung und nicht auf den "jeweils aktuellen Ehegatten"[607] (siehe § 3 Rdn 241).

 

Rz. 407

 

Praxistipp:

In der anwaltlichen Beratung sollte daher der Mandant auch auf solche Fragen angesprochen und veranlasst werden, die erforderlichen Aktivitäten zu unternehmen.
Ohne eine entsprechende Änderung, die ggü. der Versicherung erklärt werden muss, wird also im Todesfall der bisherige Ehegatte die Versicherungssumme kassieren!
Versäumnisse können zu fatalen Konsequenzen führen. Man denke nur daran, dass eine solche Lebensversicherung als Absicherung der neuen Familie nach einer weiteren Eheschließung – z.B. im Rahmen einer Hausfinanzierung – eingeplant worden ist und im Todesfall die Versicherungssumme an den Ex-Ehegatten geht, während die neue Familie leer ausgeht.
 

Rz. 408

OLG Hamm, Beschl. v. 13.5.2016 – I-20 W 20/16[608]

Zitat

1. Erklärt der Erblasser gegenüber seinem Lebensversicherer, dass nach seinem Ableben die Leistung aus dem Versicherungsvertrag den "Eltern, bei Heirat Ehegatte" zugutekommen soll, ergibt eine Auslegung dieser Willenserklärung, dass – trotz Alleinerbenstellung – nicht die Tochter des Erblassers (aus einer zwischenzeitlich geschiedenen Ehe) bezugsberechtigt sein soll, sondern die Eltern des Erblassers.

2. Eine aufgeschobene Bedingung hinsichtlich eines potentiellen Ehegatten bei gleichzeitiger Benennung seiner Eltern als Bezugsberechtigte für den Fall keiner Heirat muss der objektive Empfänger dahin verstehen, dass der Erblasser sich Gedanken über den (Fort-)Bestand einer eventuellen Ehe machte und die Bestimmung des Ehegatten zugleich auflösend auf die Scheidung bedingen wollte. Denn die Bezugsrechtsbestimmung knüpfte ausschließlich an die konkrete Funktion potentieller "Ehegatte" an, die aufgrund einer Scheidung oder des Todes endet.

3. Für den objektiven Empfänger der vorgenannten Bezugsrechtsbestimmungserklärung bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Beendigung der Ehe eine vierte Person – z.B. potentielle Kinder – bezugsberechtigt sein sollten.

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