Rz. 340

Sind noch keine Zugewinnausgleichsansprüche geregelt worden, wird durch die Rechtskraft der Ehescheidung die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

 

Rz. 341

 

Praxistipp:

Auf den Beginn der Verjährungsfrist sollte in der anwaltlichen Beratung hingewiesen werden.

Mit Rechtskraft der Scheidung beginnt die Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleichsanspruch.

Die bisher geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB gerechnet ab Rechtskraft der Ehescheidung ist zum 1.1.2010 aufgehoben worden; es gelten jetzt die allgemeinen Regeln.[557]
Durch Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Zugewinnausgleichsverfahren tritt eine Hemmung der Verjährungsfrist ein (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB), sofern die erforderlichen Unterlagen innerhalb der Verjährungsfrist vollständig eingereicht werden. Ein Hinweis des Gerichts auf einen eventuell in Betracht kommenden Verfahrenskostenvorschuss ist dabei unbeachtlich, wenn die Scheidung der Ehe bereits in Rechtskraft erwachsen ist.[558]

Allerdings unterbricht der als Stufenantrag erhobene Auskunftsantrag die Verjährung, auch wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird. Wird das gerichtliche Verfahren vor Beginn der Verjährungsfrist erhoben, tritt die Unterbrechung sofort mit deren Beginn ein.[559] Dies hat für Zugewinnverfahren praktische Bedeutung, nicht aber für den Unterhalt.

[557] Schiefer in jurisPK-BGB, § 1378 Rn 10 m.w.N.

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