I. Entstehung des Anspruchs auf Zugewinn

 

Rz. 337

Nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB entsteht die Zugewinnausgleichsforderung unmittelbar kraft Gesetzes[548] mit Beendigung des Güterstandes, also mit der Rechtskraft der Scheidung (bei vorzeitigem Zugewinnausgleich mit Rechtskraft der darauf erkennenden Entscheidung gem. § 1388 BGB, sofern nicht die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eher eintritt).[549] Ein Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsbeschluss ist nicht bindend.[550]

 

Rz. 338

 

Praxistipp:

Mit dem Entstehen der Ausgleichsforderung wird diese gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig[551] und ist gem. § 291 Satz 1 BGB zu verzinsen, wenn der Zugewinn schon vorher – insbesondere im Verbund – rechtshängig geworden ist.[552]
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für Verzugs- oder Prozesszinsen gem. §§ 286, 288, 291 BGB können wegen der heute auf einem historischen Niedrigstand befindlichen banküblichen Zinsen – jedenfalls aus der Sicht des Zugewinnausgleichsgläubigers – geradezu eine "paradiesische" Verzinsung erzielt werden.
Verzugszinsen können frühestens ab Beendigung des Güterstandes – also ab Rechtskraft der Scheidung – geltend gemacht werden.
Kogel[553] verdeutlicht anhand von Beispielfällen, was bei der Bearbeitung zugewinnausgleichsrechtlicher Mandate deswegen zu beachten ist, um einen erheblichen Zinsverlust und damit in der Regel einen Anwaltsregress zu vermeiden.
Eine Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung durch weitere Verbundanträge wirkt sich also auf diese Zinsen negativ aus.
Wird der Ausgleichsanspruch vor Rechtskraft der Scheidung außergerichtlich angemahnt, ist diese vor Fälligkeit der Forderung ergangene Mahnung wirkungslos.[554]
[548] BGH FamRZ 1990, 256.
[549] Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2012, Rn 230 m.w.N.
[550] Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2012, Rn 230.
[551] BGH FamRZ 1986, 37, 40; BGH FamRZ 2000, 355; BGH FamRZ 2002, 308.
[552] Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2012, Rn 231.
[553] Kogel, FF 2013, 384–388.
[554] Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2012, Rn 232.

II. Vollstreckung und Sicherung der Zugewinnforderung

 

Rz. 339

Die Zugewinnforderung ist eine Geldforderung und wird nach den Vorschriften der §§ 802a ff. ZPO vollstreckt.

Bei ersten Anzeichen einer "Flucht der Sachwerte" aufseiten des Schuldners sollte der Unterhaltsgläubiger mithilfe eines Arrestbefehls (dinglichen Arrestes[555]) seine Zugriffsmöglichkeiten wahren.[556]

[555] Ausführlich Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2012, Rn 368 ff.; Löhnig, FPR 2012, 508; vgl. auch AG Nordenham FamRZ 2013, 35.
[556] Cirullies, FamRZ 2012, 1017; OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.5.2011 – 4 U 297/10, FamRZ 2012, 1082; OLG Jena, Beschl. v. 7.5.2014 – 1 UF 235/14, juris.

III. Beginn der Verjährungsfrist

 

Rz. 340

Sind noch keine Zugewinnausgleichsansprüche geregelt worden, wird durch die Rechtskraft der Ehescheidung die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

 

Rz. 341

 

Praxistipp:

Auf den Beginn der Verjährungsfrist sollte in der anwaltlichen Beratung hingewiesen werden.

Mit Rechtskraft der Scheidung beginnt die Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleichsanspruch.

Die bisher geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB gerechnet ab Rechtskraft der Ehescheidung ist zum 1.1.2010 aufgehoben worden; es gelten jetzt die allgemeinen Regeln.[557]
Durch Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Zugewinnausgleichsverfahren tritt eine Hemmung der Verjährungsfrist ein (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB), sofern die erforderlichen Unterlagen innerhalb der Verjährungsfrist vollständig eingereicht werden. Ein Hinweis des Gerichts auf einen eventuell in Betracht kommenden Verfahrenskostenvorschuss ist dabei unbeachtlich, wenn die Scheidung der Ehe bereits in Rechtskraft erwachsen ist.[558]

Allerdings unterbricht der als Stufenantrag erhobene Auskunftsantrag die Verjährung, auch wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird. Wird das gerichtliche Verfahren vor Beginn der Verjährungsfrist erhoben, tritt die Unterbrechung sofort mit deren Beginn ein.[559] Dies hat für Zugewinnverfahren praktische Bedeutung, nicht aber für den Unterhalt.

[557] Schiefer in jurisPK-BGB, § 1378 Rn 10 m.w.N.

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