Rz. 10

Der psychologische Teil der MPU gliedert sich in die Leistungstestung und das psychologische Untersuchungsgespräch. Mitunter werden zur Vorbereitung des Untersuchungsgesprächs in einem Fragebogen die Umstände zur Situation des Betroffenen abgefragt (z.B. über den Umgang mit Alkohol). Diese schriftlichen Angaben werden mit den Angaben im Untersuchungsgespräch abgeglichen.[2]

 

Rz. 11

Die Leistungstestung gehört schon zum psychologischen Teil. Mit Hilfe von verschiedenen Tests wird die Reaktionsfähigkeit, Orientierungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit des Probanden getestet. Der Prozentrang des im Gutachten wiedergegebenen Testergebnisses zeigt an, in welcher Beziehung zum Durchschnitt eine Person mit ihren Leistungen einzuordnen ist.

 

Rz. 12

Das Psychologische Untersuchungsgespräch ist der Kern des psychologischen Teils der MPU und der MPU insgesamt. Der wesentliche Inhalt muss im Gutachten wiedergegeben sein, wobei auch eine auszugsweise Darstellung in direkter Rede oder eine Zusammenfassung in indirekter Rede ausreicht. Hierbei werden vom Psychologen grundsätzlich bei den hier interessierenden Untersuchungsanlässen wegen Eignungszweifeln folgende drei Grundfragen geprüft (vgl. Anlage 4a zur FeV, Nr. 1 lit. f):

1. Hat der Betroffene sein Problem erkannt?
2. Hat der Betroffene eine Verhaltensänderung eingeleitet?
3. Ist die Verhaltensänderung so stabil, dass sie auch in Versuchungs- und Konfliktsituationen besteht?
 

Rz. 13

Bei einer Alkoholproblematik muss der Betroffene etwa grundsätzlich erkannt haben, dass sein Alkoholkonsum nicht mit dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs in Einklang zu bringen ist (1.), er muss eine entsprechende Verhaltensänderung eingeleitet haben (2. Abstinenz oder hinreichende Trennung von Fahren und einem die Fahrsicherheit gefährdenden Alkoholkonsum, was Kenntnisse über die Wirkungsweisen und -dauer von Alkohol voraussetzt), schließlich muss überzeugend vorgetragen werden, dass diese Strategie auch in Versuchungs- und Konfliktsituationen (z.B. Geburtstagsfeier, Betriebsfest, Streitigkeiten, Belastungssituationen u.a.) tragfähig ist und einen Rückfall in das zuvor gezeigte, verkehrsauffällige Verhaltensmuster nicht zu besorgen ist.

 

Rz. 14

Entsprechendes gilt bei Drogenauffälligkeit[3] oder etwa bei hohem Aggressionspotential.

 

Rz. 15

Bei einer Begutachtung im Rahmen der FE auf Probe oder im Rahmen der Wiedererteilung der FE nach Entzug wegen Erreichens/Überschreitens von 8 Punkten bildet ebenfalls die hinreichende Darlegung einer stabilen Verhaltensänderung der Kern des Untersuchungsgesprächs (Anlage 4a zur FeV, Nr. 1 lit. g).

 

Hinweis

Das oben dargestellte Grundmuster bildet daher in der Regel den Kern des Untersuchungsgesprächs bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wegen Alkohol-, Drogen- oder sonstiger Auffälligkeiten.

[2] Vgl. hierzu etwa aktuell VG Saarlouis v. 26.11.2010 – 10 K 886/10: Widerspruch zwischen Angabe in Fragebogen und Äußerung in Untersuchungsgespräch.
[3] Wobei es einem gelegentlichen Cannabiskonsum praktisch sehr schwer fallen wird, ein hinreichendes Trennvermögen zwischen Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme darzulegen, weshalb bei Drogen in der Regel Abstinenz seit der Verkehrsauffälligkeit geltend gemacht wird.

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