Rz. 83

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass seitens der Behörde ein zeitgleicher Aufenthalt von Karosseriepunkten eines anderen Kfz im Auswerterahmen zum Betroffenenfahrzeug übersehen wird. In der Vergangenheit wurden bei dem Vorgänger auch schon unsinnig großen Rahmen infolge fehlerhafter Objektivzuordnungen vorgefunden, was vor Augen führt, dass die dort arbeitende Behörde sich über diese Fehlermöglichkeit gar nicht im Klaren war. Auch sind hier Vorgänge bei den Vorgängern ausgewertet worden, bei denen die Auswertekriterien nicht allesamt erfüllt waren, insbesondere bzgl. der unteren Rahmenlinie, die ja unterhalb der Radaufstandspunkte des gemessenen Kfz liegen muss.

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