Rz. 81

Hier macht der Kläger einen Hauptanspruch geltend, erst in zweiter Linie – hilfsweise – verfolgt er einen anderen, mit dem Hauptanspruch zusammenhängenden Anspruch.

 

Beispiel:

A verklagt B auf Lieferung aus einem Kaufvertrag. Hilfsweise beantragt er, den B für den Fall, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist, zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises zu verurteilen.

Werden Haupt- und Hilfsantrag gestellt, wird der Hilfsantrag erst rechtshängig, wenn der Hauptantrag als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird, die Rechtshängigkeit wirkt dann auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage zurück.

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