Rz. 17

Lagen die Voraussetzungen für eine zulässige Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB (a.F.) vor, so konnte dies zu einer Nachlassspaltung führen, soweit der Erblasser im Übrigen nicht nach deutschem Recht beerbt wurde, z.B. weil Art. 25 Abs. 1 EGBGB (a.F.) in ein fremdes Recht verwies und dieses die Verweisung annahm oder auf das Recht eines Dritten Staates weiter verwies.

 

Rz. 18

Entscheidend war dann, was unter den Begriff des "unbeweglichen Vermögens" von Art. 25 Abs. 2 EGBGB zu verstehen war. Abzustellen war dabei auf das deutsche Recht.[21] Darunter fielen:

Grundstücke,
deren Bestandteile gemäß §§ 93, 94, 96 BGB,
das Zubehör gemäß §§ 97, 98 BGB,
Wohnungseigentum,
Erbbaurechte und
beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken (Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallast, dingliche Vorkaufsrechte[22]).

Dagegen nicht

Gesellschaftsanteile,[23]
Miterbenanteile[24] oder
Ansprüche aus Grundstückskauf.[25]

Nach Plünder[26] galt folgende Faustregel: Alle im Grundbuch eintragbaren Rechte gehören zum unbeweglichen Vermögen.

 

Rz. 19

Durch eine beschränkte Rechtswahl konnten aber auch "hinkende Rechtsverhältnisse" vermieden werden (Beispiel bei Schotten/Schmellenkamp:[27] Franzose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland wählt für sein in Deutschland belegenes Vermögen deutsches Erbrecht).

[21] Palandt/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 7.
[22] MüKo/Birk, Art. 25 EGBGB Rn 62 ff.
[23] Soergel/Schurig, Art. 25 EGBGB Rn 4.
[24] Umstr. vgl. Krywon, BWNotZ 1986, 160.
[25] Str. Palandt/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 7; a.A. Dörner, DNotZ 1988, 96.
[26] Plünder, MittRhNotK 1989, 3.
[27] Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn. 300.

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