Rz. 1

Der Wunsch, in Deutschland einen Kaufvertrag, die Übertragung und/oder eine sonstige dingliche Veränderung ausländischen Grundstücks- und Wohnungseigentums herbeizuführen, wird häufig an den deutschen Notar herangetragen. Sofern der Notar nicht über spezialisierte Kenntnisse der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung verfügt, ist hiervon dringend abzuraten.

 

Rz. 2

Zwar mag es gelingen, ein wirksames schuldrechtliches Grundgeschäft zu beurkunden. Der dingliche Vollzug erweist sich dann aber später entweder als unmöglich oder praktisch nur mit hohem Aufwand durchführbar. Sinnvoller ist es, den Parteien einen Rechtsberater vor Ort oder deutschen Spezialisten zu empfehlen. Wer über kein eigenes "Netzwerk" verfügt, insbesondere in exotischen Ländern, sollte den Beteiligten zur Kontaktaufnahme mit der jeweiligen deutschen Botschaft bzw. Konsulareinrichtung raten – diese verfügen fast immer über eine Liste von "Vertrauensnotaren bzw. -anwälten" oder sonstigen Beratern. Sinnvoll ist bestenfalls die Beurkundung oder Beglaubigung von Vollmachten (Muster unten vgl. Rdn 7 ff.). Auch deren Inhalt sollte möglichst immer vorab mit einem rechtskundigen Spezialisten des Herkunfts- und Bestimmungslandes abgestimmt sein. Bestenfalls wird der Text von einem dortigen Spezialisten gestellt. Hierauf sollte schon zur eigenen Absicherung gedrungen werden. Die folgenden Muster sind nur beispielhaft und bedürfen der Prüfung im Einzelfall! Daher wird auf Erläuterung verzichtet.

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