Rz. 37

In der Regel gliedert sich die mündliche Verhandlung vor dem EuGH in drei Teile: mündliche Ausführungen, Fragen, Erwiderung.[64] Vor der mündlichen Verhandlung werden die Prozessbeteiligten zu einer kurzen Vorbesprechung in das Beratungszimmer des Gerichts gebeten. Hier geht es im Wesentlichen um die Festlegung der Reihenfolge der Plädoyers sowie um die dafür beanspruchte Zeit. Es empfiehlt sich, die vom Gerichtshof eingeräumte, ohnehin außerordentlich knapp bemessene Zeit für den mündlichen Vortrag nicht (freiwillig) weiter zu reduzieren.

 

Rz. 38

Die Redezeit der Beteiligten beläuft sich bei beiden Gerichten für jede Partei auf maximal 15 Minuten unabhängig davon, vor welchem Spruchkörper verhandelt wird. Verlängerungen können aufgrund besonderer Komplexität, der Zahl der Teilnehmer oder etwaiger prozessleitender Maßnahmen gewährt werden, sofern die Gleichbehandlung der Parteien gewährleistet ist.[65] Der Antrag auf Redezeitverlängerung muss spätestens zwei Wochen vor der Sitzung beim Gerichtshof oder dem Gericht eingehen.

 

Rz. 39

Die mündliche Verhandlung beginnt normalerweise mit den mündlichen Ausführungen der Parteien oder Beteiligten und den sonstigen in Art. 23 Satzung EuGH genannten Beteiligten. Richter und Generalanwalt stellen (in zunehmendem Maße) Fragen, und dies oft auch in Unterbrechung des Plädoyers. Die Zeit für die Beantwortung der Fragen wird auf die für das Plädoyer eingeräumte Zeit nicht angerechnet. Anschließend können die Verfahrensbeteiligten aufgefordert werden, zusätzliche Fragen des EuGH, unabhängig von den Fragen während ihres Vortrags, zu beantworten. Abschließend besteht für die Parteien/Beteiligten die Möglichkeit, eine Erwiderung abzugeben, die jedoch nicht in eine zweite Runde mündlicher Ausführung ausufern und maximal fünf Minuten betragen soll.[66]

 

Rz. 40

Die Beteiligten sollten ihren Vortrag vor Gericht auf seine Sachdienlichkeit hin überprüfen und ggf. erwähnen, ob eine Bezugnahme auf die Schriftsätze ausreicht. Verzichtet ein Beteiligter auf den mündlichen Vortrag, so wird dies keinesfalls als Zustimmung zu Ausführungen einer anderen Partei gewertet, wenn das Vorbringen schon im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen wurde.[67]

 

Rz. 41

Es empfiehlt sich, frei (nach Stichworten) vorzutragen und keinesfalls ein vorbereitetes Manuskript abzulesen. Letzteres verführt insbesondere zu komplizierter und schneller Sprechweise und erschwert damit den Simultandolmetschern die Arbeit. Das beste Plädoyer nützt nichts, wenn es so vorgetragen wird, dass es den Richtern und dem in der Sitzung anwesenden Generalanwalt durch die Übersetzung nicht nahegebracht werden kann. Daher ist ein langsamer Vortrag mit kurzen und einfach formulierten Sätzen angebracht. Hilfreich ist es außerdem, den Dolmetschern, die zur Vorbereitung sorgsam die Verfahrensakte durcharbeiten, zeitig Informationen über den geplanten Vortrag zukommen zu lassen, sei es auch nur die Gliederung oder kurze Texte und Notizen: Telefax ([+ 352] 43 03 36 97) oder E-Mail (interpret@curia.europa.eu).

[64] Praktische Anweisungen des EuGH, EU ABl L 42 v. 14.2.2020, S. 1, Rd 58.
[65] Praktische Anweisungen des EuGH, EU ABl L 42 v. 14.2.2020, S. 1, Rd. 60; Praktische Durchführungsbestimmungen des EuG, EU ABl L 152 v. 20.5.2015, S. 1, zuletzt geändert durch EU ABl L 294 v. 21.11.2018, S. 23 und berichtigt durch EU ABl L 296 v. 22.11.2018, S. 40, Rd 162.
[66] Praktische Anweisungen des EuGH, EU ABl L 42 v. 14.2.2020, S. 1, Rd. 66.
[67] Praktische Durchführungsbestimmungen des EuG, EU ABl L 152 v. 20.5.2015, S. 1, zuletzt geändert durch EU ABl L 294 v. 21.11.2018, S. 23 und berichtigt durch EU ABl L 296 v. 22.11.2018, S. 40, Rd 157, 159.

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