Rz. 13

Die Sicherungsgrundschuld ist immer unabhängig von der gesicherten Forderung, auch wenn die Sicherungsabrede die Grundlage für die Bestellung der Grundschuld ist. Selbst wenn die Darlehensforderung erloschen oder überhaupt niemals entstanden ist, entsteht keine Eigentümergrundschuld.[16] Die Grundschuld steht nach wie vor dem Gläubiger zu.

 

Rz. 14

Solange der Grundschuldgläubiger seine Rückgewährverpflichtung nicht durch eine dingliche Rechtsänderungserklärung erfüllt, wird das Versteigerungsgericht den auf die erloschene Grundschuld entfallenden Erlös dem Gläubiger zuteilen. Seiner Rückgewährpflicht kann der Gläubiger nachkommen durch

Abtretung des Rechts, §§ 1192, 1154 BGB; bei einem Buchrecht wird diese wirksam durch Abtretungserklärung (ohne Grundbucheintragung), bei einem Briefrecht ist eine Briefübergabe nicht mehr erforderlich,
Verzichtserklärung, §§ 1192, 1168 BGB; auch hier ist eine Grundbucheintragung nicht mehr erforderlich; mit der Verzichtserklärung entsteht eine Eigentümergrundschuld; da das Recht erloschen ist, steht der Erlös nunmehr dem Eigentümer zu,
Aufhebungserklärung (Löschungsbewilligung), § 875 BGB; der Aufhebungserklärung muss der Eigentümer noch zustimmen, §§ 875, 1183 BGB; eine Eintragung im Grundbuch ist jedoch nicht erforderlich. Der Erlösanspruch ist damit untergegangen, nachrangige Gläubiger rücken in der Rangfolge auf.
 

Rz. 15

Die Beschränkung des Wahlrechts (Übertragung, Verzicht oder Aufhebung) aus der Sicherungsvereinbarung auf den Löschungsanspruch (Aufhebung) hat mit dem Zuschlag ihre Wirkung verloren. Der Grund für die Beschränkung des Rückgewähranspruchs bei nicht mehr oder nicht mehr voll valutierter Grundschuld liegt in der einfacheren praktischen Handhabung für die Banken. Die Banken haben ein schützenswertes Interesse an einer klaren und übersichtlichen Vertragsabwicklung. Aus der Sicherungsvereinbarung mit dem Schuldner folgt grundsätzlich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Übererlöses.

 

Rz. 16

Solange der Gläubiger eine solche dingliche Rechtsänderungserklärung nicht abgibt, wird der Erlös an ihn zugeteilt. Es reicht nicht aus, wenn er weniger anmeldet und i.Ü. erklärt, wegen des Restbetrags stehe ihm eine Forderung nicht zu. Ebenfalls reichen nicht Erklärungen aus, er habe keinen Anspruch auf diesen Erlösanteil.[17] Sofern der Gläubiger den Erlösanteil nicht annimmt oder ihn zurücküberweist, wird dieser Betrag hinterlegt, § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG.[18]

[17] Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 14 Rn 39; Steiner/Teufel, ZVG, § 114 Rn 40.
[18] Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 114 Rn 39; Stöber/Nicht, ZVG, § 114 Rn 153; Steiner/Teufel, ZVG, § 114 Rn 41.

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