Rz. 209

Die Zwangsvollstreckung der eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach § 889 Abs. 1 ZPO und setzt neben dem Vorliegen eines Urteils einen Antrag des Gläubigers auf Bestimmung eines Termins voraus. Dabei ist der Vollstreckungstitel mit dem Antrag beim Vollstreckungsgericht einzureichen. Das Urteil muss im Übrigen nicht rechtskräftig sein; es genügt ein vorläufig vollstreckbares Urteil.

 

Rz. 210

Zuständig für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nach § 13 ZPO das Wohnsitzgericht des Schuldners. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG bestimmt der Rechtspfleger den Termin zur Ladung des Schuldners. Erscheint der Schuldner zu diesem Termin nicht, dann ist nach §§ 889 Abs. 2, 888 ZPO vorzugehen. Hierfür bedarf es eines weiteren Antrags des Gläubigers nach § 888 Abs. 1 ZPO, über den der Richter des Vollstreckungsgerichts durch Beschluss entscheidet und nicht der Rechtspfleger. Ein Verfahren nach § 888 ZPO ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner unverschuldet zum Termin nicht erschienen ist.[350]

[350] OLG Düsseldorf MDR 1994, 306; Zöller/Stöber, ZPO, § 889 Rn 4.

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