Rz. 180

Enthält der Auskunftstitel keine näheren Angaben über die Art und Weise der Auskunftserteilung, muss dies im Antrag auf Vollstreckung nachgeholt werden.[314] Auch in diesem Fall ist dem Vollstreckungsschuldner rechtliches Gehör zu gewähren. Ihm ist eine Frist zur Erbringung der geforderten Informationen unter Androhung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO zu setzen. Das Zwangsmittel selbst kann dann wiederum erst nach Ablauf der Frist verhängt werden.[315]

[314] BGH NJW-RR 1993, 1154; OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213; OLG Hamm NJW-RR 1987, 766.
[315] OLG Hamm NJW-RR 1987, 766; OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213.

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