Rz. 178

Nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Prozessgericht der ersten Instanz für das Verfahren zuständig, und zwar gem. § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG der Richter und nicht der Rechtspfleger. Die Vollstreckung selbst erfolgt durch die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft, wobei die Auswahl des Zwangsmittels ausschließlich dem Gericht obliegt. Ist ein zuvor angeordnetes Zwangsmittel bereits vollstreckt, kann das Gericht ein Zwangsmittel wiederholt und in beliebiger Reihenfolge anordnen.[313] Das Prozessgericht hat nach § 891 ZPO vor seinem Beschluss den Schuldner anzuhören. Der Beschluss selbst muss die vom Schuldner vorzunehmende Handlung und das vom Gericht bestimmte Zwangsmittel enthalten. Ferner ist er als Vollstreckungstitel dem Schuldner bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zuzustellen (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Auf Antrag erhält der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung.

[313] OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1274.

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