Rz. 286

Der Erblasser kann das Vorkaufsrecht auflösend oder aufschiebend bedingen oder befristen, §§ 158, 163 BGB. Denkbar wäre beispielsweise, dass das Vorkaufsrecht nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt wird, z.B. für den ersten Verkaufsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem Todeszeitpunkt des Erblassers oder auch für alle Verkaufsfälle innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers.

 

Rz. 287

Muster 14.49: Befristetes Vorkaufsrecht

 

Muster 14.49: Befristetes Vorkaufsrecht

Das meinem Neffen _________________________ eingeräumte Vorkaufsrecht an dem _________________________-Grundstück ist befristet auf die Dauer von fünf Jahren nach meinem Tod. Mit diesem Zeitpunkt erlischt es ohne weiteres; es ist dann im Grundbuch zu löschen.

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