Rz. 283

Die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts ist an einem Grundstück, an Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, § 1095 BGB, an Wohnungs- und Teileigentum sowie an einem Erbbaurecht möglich. Mehrere Grundstücke können nicht mit einem einheitlichen Vorkaufsrecht belastet werden, vielmehr sind Einzelrechte an jedem einzelnen Grundstück zu bestellen.[309]

[309] BayObLG DNotZ 1975, 607.

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