Rz. 235
Belastungsgegenstand ist das Grundstück selbst, nicht das Gebäude,[269] eine Eigentumswohnung,[270] nicht aber ein reiner Grundstücksmiteigentumsanteil. Es kommt nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Einräumung des Wohnungsrechts das Gebäude, in dem das Wohnungsrecht ausgeübt werden soll, bereits erstellt ist. Ob auch mehrere Grundstücke mit einem Wohnungsrecht in der Form der Gesamtbelastung belastet werden können, ist streitig.[271]
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