Rz. 235

Belastungsgegenstand ist das Grundstück selbst, nicht das Gebäude,[269] eine Eigentumswohnung,[270] nicht aber ein reiner Grundstücksmiteigentumsanteil. Es kommt nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Einräumung des Wohnungsrechts das Gebäude, in dem das Wohnungsrecht ausgeübt werden soll, bereits erstellt ist. Ob auch mehrere Grundstücke mit einem Wohnungsrecht in der Form der Gesamtbelastung belastet werden können, ist streitig.[271]

[269] BGH BB 1968, 105.
[270] BGHZ 107, 289, 295.
[271] Für Zulässigkeit: BayObLG v. 22.7.1955 – Breg. 2 Z 24/1955, BayObLGZ 1955, 170; LG Nürnberg-Fürth MittBayNot 1982, 26; Böhringer, BWNotZ 1988, 97; BeckOK BGB/Wegmann/Reischel, § 1018 Rn 13. Gegen Zulässigkeit: LG Dortmund Rpfleger 1963, 197; Lutter, DNotZ 1960, 85; Hampel, Rpfleger 1962, 126.

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