Rz. 49

In der Praxis kommen Verschaffungsvermächtnisse bei Gesamthands- oder Miteigentum vor oder bei Herausgabevermächtnissen, bei denen ein Inbegriff von Gegenständen oder ein Bestand von Zubehörstücken herauszugeben ist. Auch ein Nutzungsrecht (Nießbrauch, Wohnungsrecht) kann Gegenstand eines Verschaffungsvermächtnisses sein.[56]

Die Erben oder Hauptvermächtnisnehmer können aber nicht unbegrenzt mit einem Verschaffungsvermächtnis belastet werden. Eine Grenze bildet insoweit die beschränkte Erbenhaftung[57] sowie die Beschränkung eines Untervermächtnisses auf den Wert des Hauptvermächtnisses gemäß § 2187 Abs. 1 BGB. Danach sind dem Verschaffungsvermächtnis insoweit Grenzen gesetzt, als der Wert des zu verschaffenden Gegenstandes wirtschaftlich im Nachlass enthalten sein muss, da die Erben bzw. Hauptvermächtnisnehmer nur in Höhe des Nachlasswertes bzw. des Wertes des Hauptvermächtnisses für die Verbindlichkeiten haften.

 

Rz. 50

Muster 14.7: Verschaffungsvermächtnis, wenn der Gegenstand nicht mehr im Nachlass ist

 

Muster 14.7: Verschaffungsvermächtnis, wenn der Gegenstand nicht mehr im Nachlass ist

Im Wege des Vermächtnisses erhält _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, derzeit wohnhaft _________________________ Str. _________________________ in _________________________, meine Eigentumswohnung in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Fl.Nr. _________________________. Befindet sich die Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass, dann beschwere ich die Erben mit einem Verschaffungsvermächtnis dahingehend, dem Vermächtnisnehmer auf Kosten des Nachlasses eine ähnliche Eigentumswohnung mit ca. 100 qm Wohnfläche in zentraler Lage in _________________________ zu einem Verkehrswert von ca. 400.000 EUR zu verschaffen. Die Kosten der Vermächtniserfüllung tragen die Erben. Ein Ersatzvermächtnisnehmer wird entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- oder Auslegungsregel nicht benannt.

[56] Vgl. OLG Bremen ZEV 2001, 401; weiterführend Riedel, in: Riedel, Immobilien in der Erbrechtspraxis, § 11 Rn 147 ff.
[57] MüKo/Küpper, § 1990 Rn 9; BeckOK BGB/Lohmann, § 1990 Rn 3.

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