Rz. 277

Mit dem Vorkaufsrecht wird dem Vorkaufsberechtigten die Befugnis eingeräumt, den vorkaufsbelasteten Gegenstand zu denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen ihn der Verpflichtete (= Vermächtnisbeschwerte) rechtswirksam an einen Dritten verkauft hat. Zwischen dem Vorkaufsberechtigten (= Vermächtnisnehmer) und dem Verpflichteten (= Erbe oder Hauptvermächtnisnehmer) kommt mit der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ein neuer Kaufvertrag zustande, dessen Bedingungen inhaltlich mit denen identisch sind, die der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

 

Rz. 278

Ein Vorkaufsrecht kann entweder schuldrechtlicher Natur (§§ 463473 BGB) oder dinglicher Natur sein (§§ 10941104 BGB). Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht kann sich beziehen auf unbewegliche oder bewegliche Sachen und Rechte, das dingliche Vorkaufsrecht kann nur an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten eingeräumt werden.

 

Rz. 279

Muster 14.47: Vermächtnisweise Zuwendung eines Vorkaufsrechts an beweglichen Sachen

 

Muster 14.47: Vermächtnisweise Zuwendung eines Vorkaufsrechts an beweglichen Sachen

Im Wege des Vermächtnisses wende ich meinem Freund _________________________, der mich wirtschaftlich außerordentlich gut beraten hat, das Vorkaufsrecht an den _________________________-Aktien für den ersten Verkaufsfall zu. Das Vorkaufsrecht ist innerhalb von zwei Wochen seit Zugang der Mitteilung über den Verkauf an den Vermächtnisnehmer auszuüben.

Ein Ersatzvermächtnisnehmer wird ausdrücklich entgegen jeder anders lautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- oder Auslegungsregel nicht benannt.

 

Rz. 280

Muster 14.48: Vermächtnisweise Zuwendung eines dinglichen Vorkaufsrechts

 

Muster 14.48: Vermächtnisweise Zuwendung eines dinglichen Vorkaufsrechts

Meinem Neffen _________________________, wohnhaft in _________________________, wende ich im Wege des Vermächtnisses das dingliche Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall an dem Grundstück _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Bestandsverzeichnis-Nr. _________________________, Markung _________________________, zu.

Ein Ersatzvermächtnisnehmer wird ausdrücklich entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- oder Auslegungsregel nicht benannt.

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