Rz. 208

Sowohl Nießbraucher als auch Eigentümer haben jederzeit das Recht, den Zustand der nießbrauchsbelasteten Sache auf eigene Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen, § 1034 BGB. Weiter sind nach § 1035 BGB beim Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen Nießbraucher und Eigentümer auf Verlangen wechselseitig verpflichtet, an der Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Jeder Teil kann eine öffentliche Beglaubigung sowie die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar verlangen. Das Verlangen nach Aufnahme eines Verzeichnisses kann jederzeit – auch wiederholt – gestellt werden.[242] Wertangaben sind für das Verzeichnis nicht vorgesehen.

Diese Rechte bestehen auch bei einem Nießbrauch an einem Inbegriff von Rechten bzw. Sachen.

 

Rz. 209

Der Nießbraucher hat den Eigentümer gemäß § 1042 BGB unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

die Sache zerstört oder beschädigt wird,
eine außergewöhnliche Ausbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme notwendig wird,
eine Vorkehrung zum Schutz der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr zu treffen ist,
ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

Allerdings ist der Nießbraucher nicht zur Rechnungslegung verpflichtet.

[242] BeckOK BGB/Wegmann, § 1035 Rn 5; MüKo/Pohlmann, § 1035 Rn 3; BeckOGK BGB/Servatius, § 1035 Rn 20.

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