Rz. 1
Unter "nichtehelichem Lebenspartner" wird hier der/die Partner/in verstanden, mit dem/der keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wurde. Letztere sind gem. § 10 LPartG Ehegatten gleichgestellt.[1] Ein gesetzliches Erbrecht bzgl. Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht nach deutschen Recht nicht. Eine analoge Anwendung des Ehegattenerbrechts gemäß §§ 1371 Abs. 1, 1931 BGB scheidet wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG aus.[2] In Betracht kommt allenfalls ein gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Lebenspartner nach ausländischem Erbrecht, was bei einem Auslandsbezug des Falles genau zu prüfen sein wird.[3]
In diesem Kapitel wird nicht die eingetragene Lebenspartnerschaft behandelt.
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