Rz. 1

Unter "nichtehelichem Lebenspartner" wird hier der/die Partner/in verstanden, mit dem/der keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wurde. Letztere sind gem. § 10 LPartG Ehegatten gleichgestellt.[1] Ein gesetzliches Erbrecht bzgl. Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht nach deutschen Recht nicht. Eine analoge Anwendung des Ehegattenerbrechts gemäß §§ 1371 Abs. 1, 1931 BGB scheidet wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG aus.[2] In Betracht kommt allenfalls ein gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Lebenspartner nach ausländischem Erbrecht, was bei einem Auslandsbezug des Falles genau zu prüfen sein wird.[3]

In diesem Kapitel wird nicht die eingetragene Lebenspartnerschaft behandelt.

[1] Nach Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe zum 1.1.2017 können keine eigetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
[2] BVerfGE 43, 108.
[3] Z.B. kennen Australien, der US-Bundesstaat Kalifornien und Südafrika ein gesetzliches Erbrecht des "domestic partner".

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