Rz. 16

Nach § 497 ZPO kann die Ladung des Klägers zum ersten Termin nach Einreichung der Klage formlos erfolgen. Dies stellt eine Ausnahme zu § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO dar, nach dem die Ladung zum Termin zuzustellen ist.

 

Rz. 17

Die Ladung ist grundsätzlich eine Aufgabe der Geschäftsstelle. Die Anordnung der Zustellung kann aber durch den Richter bestimmt werden.

 

Rz. 18

Bei einer formlosen Ladung nach § 497 ZPO gilt die Ladung im Ortsbereich am nächsten, sonst am übernächsten Tag nach Aufgabe zur Post "als bewirkt" (§ 270 S. 2 ZPO).

 

Rz. 19

Das Gericht kann daher ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen, wenn dieser zu dem ersten Termin nicht erscheint. Wenn der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegt und vorträgt, dieses sei in gesetzeswidriger Weise erlassen worden, da er nicht geladen worden sei, muss sich nach dem BayVerfGH[9] das Gericht vergewissern, dass die Ladung tatsächlich zugegangen ist. Dies erscheint jedoch gerade wegen des Verweises auf § 270 S. 2 ZPO nicht notwendig.[10] Allerdings besteht für den Kläger die Möglichkeit, glaubhaft zu machen, dass er die Terminsmitteilung nicht erhalten hat.

 

Rz. 20

Nach § 497 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei der Einreichung der Klage oder eines Antrages, aufgrund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, den Termin formlos mitteilen. Diese Mitteilung ist nur bei Anwesenheit der Partei gesetzlich vorgesehen. Es handelt sich insoweit weitestgehend aufgrund des Verfahrensablaufes bei Gericht um eine theoretische Möglichkeit. Dies würde voraussetzen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei Einreichung eines entsprechenden Antrages zunächst einmal erkennt, dass der Richter einen Termin bestimmen wird. Dann müsste er die Sache dem Richter unmittelbar vorlegen. Dieser müsste unmittelbar einen Termin bestimmen, der der dann noch anwesenden Partei mitgeteilt wird.

[9] NJW-RR 2001, 1647.
[10] B/L/A/H/Hartmann, § 497 Rn 2; zur Kritik an dieser Regelung: Zöller/Herget, § 499 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge