Rz. 32

Nach aktuellem Recht verjährt ein solcher Anspruch gem. § 199 BGB, und zwar grds. in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB; vgl. § 13 Rdn 37).

Hinsichtlich der Verjährung nach altem Recht vgl. die 4. Auflage dieses Handbuchs (dort § 14 Rn 36).

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