Rz. 68

Die Widerspruchsregelung gilt insbesondere für Widersprüche zwischen der Baubeschreibung und den Plänen. Das Leistungsverzeichnis hat gegenüber den Plänen eine größere Bedeutung, weil dort im Regelfall die Leistungen im Einzelnen genauer beschrieben werden. Andererseits können detaillierte Pläne einer nicht präzisen Baubeschreibung vorgehen. Um hier Auslegungsschwierigkeiten bei Widersprüchen zu vermeiden,[12] ist eine klare Entscheidung bezüglich der Rangfolge zu treffen.

[12] BGH v. 5.12.2002 – VII ZR 342/07 – BauR 2003, 388.

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