Rz. 254
Die Prüfpflicht bezüglich der Unterlagen ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VOB/B bzw. § 4 Abs. 3 VOB/B. Wenn der Generalübernehmer Mängel und Widersprüche an den Vertragsunterlagen hätte erkennen können und diese nicht gegenüber dem Auftraggeber schriftlich anmeldet, haftet er diesem gegenüber, § 13 Abs. 3 VOB/B. Diese Prüfpflicht gilt auch für den vorhandenen Baugrund des Baugrundstückes.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen