Rz. 254

Die Prüfpflicht bezüglich der Unterlagen ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VOB/B bzw. § 4 Abs. 3 VOB/B. Wenn der Generalübernehmer Mängel und Widersprüche an den Vertragsunterlagen hätte erkennen können und diese nicht gegenüber dem Auftraggeber schriftlich anmeldet, haftet er diesem gegenüber, § 13 Abs. 3 VOB/B. Diese Prüfpflicht gilt auch für den vorhandenen Baugrund des Baugrundstückes.

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