Rz. 73

Da die Vorschriften des Bauvertragsrecht grundsätzlich auch für den Verbraucherbauvertrag gelten, gilt hier auch § 650b BGB, der ein Anordnungsrecht des Bestellers (Verbrauchers) auf Änderung des Vertrags vorsieht. Der Verbraucher kann folgende Vertragsänderungen nach § 650b BGB anordnen:

1. Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Abs. 1 BGB)
2. Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind.

Die Vertragsparteien sollen Einvernehmen über die Änderung und die hieraus folgende Vergütung erreichen. Der Verbraucher kann eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs nur verlangen, wenn dies für den Unternehmer zumutbar ist. An der Zumutbarkeit kann es scheitern, wenn der Betrieb des Unternehmers auf die Art der Arbeit nicht eingerichtet ist, was bei einem Bauunternehmen, welches sämtliche Leistungen für die Errichtung des Gebäudes übernimmt, nicht der Fall sein dürfte. Liegt keine Unzumutbarkeit vor, hat der Unternehmer nach der Aufforderung zur Ausführung der Änderung dem Verbraucher ein Angebot über die voraussichtlichen Kosten zu unterbreiten, § 650b Abs. 1 S. 2 BGB.

Wenn es sich jedoch um eine Änderung handelt, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, muss der Unternehmer diese auf Anordnung des Verbrauchers hin grundsätzlich kostenneutral ausführen. Hier handelt es sich um eine Vermeidung von Mängeln bzw. eine Mängelbeseitigung.

 

Rz. 74

Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Vergütung der angeordneten Änderung zu erstellen. Um dieses Nachtragsangebot erstellen zu können, benötigt der Unternehmer die erforderliche Planung, die der Verbraucher über seinen Architekten vorlegen muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unternehmer die Planungsleistung mit im Vertrag übernommen hat.

 

Rz. 75

Erfolgt keine Einigung über die geänderte Leistung und deren Vergütung, kann der Verbraucher 30 Tage nach Stellen seines Änderungsbegehrens die Ausführung der Leistung verlangen, wobei diese Anordnung der Textform bedarf,[14] § 650b Abs. 2 S. 1 BGB. Nach Ausführung der geänderten Leistung kann der Unternehmer eine Abschlagsrechnung in Höhe von 80 % seiner im Angebot verlangten Mehrvergütung verlangen. Die möglicherweise restliche Mehrvergütung darf der Unternehmer dann in die Schlussrechnung aufnehmen.

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