Rz. 31
Ist aufgrund schuldhafter vorvertraglicher Pflichtverletzung ein Vertrag zustande gekommen, kann der Geschädigte verlangen, einen nachteiligen Vertrag rückgängig zu machen und dadurch nutzlos gewordene Aufwendungen zu erstatten.[94] Ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrages setzt allerdings einen Vermögensschaden voraus, der sich nicht ohne Weiteres aus dem Abschluss des Vertrages ergibt, sondern erst dann vorliegt, wenn es sich um ein insgesamt nachteiliges Geschäft handelt.[95]
Rz. 32
Will der Geschädigte an einem solchen Vertrag festhalten unter Änderung der ungünstigen Bedingungen, die auf die vorvertragliche Pflichtverletzung des anderen Teils zurückzuführen sind, kann der Geschädigte eine Anpassung des Vertrages fordern (§ 313 BGB); in diesen Fällen entspricht der Schaden dem Betrag, den der Geschädigte zu viel aufgewandt hat.[96] Dabei ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen.[97]
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