Rz. 167

Die Pfändung eines Miterbenanteils erfolgt nach § 859 Abs. 2 ZPO. Der Pfändungsgläubiger tritt aufgrund des Pfändungspfandrechts hinsichtlich des gepfändeten Anteils in das Gemeinschaftsverhältnis der Erbengemeinschaft als dinglicher Mitberechtigter ein, ohne dass sich an der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über einzelne Nachlassgegenstände etwas ändert.[313] Das Recht auf Auskunft und Rechnungslegung entspringt dabei der Miterbenstellung und wird als Nebenrecht von der Pfändung des Nachlassanteils erfasst, ohne dass es einer gesonderten Pfändung des Auskunftsanspruchs bedarf.[314]

[313] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn 1676.
[314] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn 1677.

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