I. Werbungskostenabzug

 

Rz. 22

Im Gegensatz zur lohnsteuerlichen Erfassung der Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte stellt sich bei der privaten Anschaffung betrieblich genutzter Telekommunikationsgeräte die Frage nach dem Werbungskostenabzug. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG nennt als von den Einkünften des Arbeitnehmers abzugsfähige Werbungskosten die "Aufwendungen für Arbeitsmittel", wobei als Arbeitsmittel alle Wirtschaftsgüter anzusehen sind, die ausschließlich – oder doch nahezu ausschließlich – und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen.[12] Problematisch hierbei ist, dass die für dienstliche Zwecke angeschafften Telekommunikationsgeräte grundsätzlich auch zu privaten Zwecken nutzbar sind und häufig auch privat genutzt werden. Aufwendungen für eine solche Privatnutzung sind gem. § 12 Nr. 1 S. 1 EStG allerdings vom Steuerabzug ausgeschlossen. Bei der Einordnung als Arbeitsmittel ist insoweit auf den tatsächlichen Verwendungszweck im Einzelfall abzustellen. Die rein theoretische Nutzung für private Zwecke schließt die Berücksichtigung als Arbeitsmittel nicht aus, wobei die private Mitbenutzung im Umfang von nicht mehr als 10 % in der Regel unberücksichtigt bleiben kann.[13]

 

Rz. 23

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer nutzt einen von ihm für dienstliche Zwecke angeschafften PC auch privat, wobei die Privatnutzung weniger als 10 % der gesamten Nutzung ausmacht. Die Anschaffungskosten des PC sind vollumfänglich als Werbungskosten anzusetzen.

 

Rz. 24

Sind Aufwendungen für Arbeitsmittel sowohl dienstlich als auch privat – zu mehr als 10 % – veranlasst (gemischt veranlasste Aufwendungen), so besteht für diese das grundsätzliche Gebot der Aufteilung.[14] Der auf die dienstliche Nutzung entfallende Anteil der Aufwendungen ist als Werbungskosten abziehbar. Sind die gemischt veranlassten Aufwendungen nicht – d.h. auch nicht im Wege einer Schätzung – teilbar, so sind sie in vollem Umfang dem privaten Bereich zuzuordnen, mit der Folge, dass sie insgesamt nicht abzugsfähig sind.

II. Personalcomputer

 

Rz. 25

Personalcomputer, die auch privat nutzbar bzw. zu Spielzwecken geeignet sind, können grundsätzlich als Arbeitsmittel eingestuft werden und ihre Anschaffungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sein. Im Falle einer vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten dienstlichen Nutzung könne die Finanzverwaltung den für den Werbungskostenabzug maßgeblichen Anteil im Schätzwege ermitteln, so die Rechtsprechung.[15] Mangels weiterer Anhaltspunkte könne pauschalierend von einer hälftigen privaten und hälftigen dienstlichen Nutzung ausgegangen werden.[16] Diese Sichtweise vertritt auch die Finanzverwaltung.[17]

Verfügt der Steuerpflichtige nicht über die an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Computerkenntnisse, sind Aufwendungen für einen Computerkurs zum Erwerb entsprechender Kenntnisse jedenfalls dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige keinen privaten Computer besitzt.[18]

 

Rz. 26

Im Rahmen des Werbungskostenabzugs für Arbeitsmittel gelten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 und 7 EStG die Vorschriften über Abschreibungen der §§ 6, 7 EStG, so dass, soweit sich die Verwendung oder Nutzung eines Arbeitsmittels auf mehr als ein Jahr erstreckt, beim Werbungskostenabzug die Anschaffungskosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind. Bei PC war bisher von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen.[19] Für Computerhardware, Peripheriegeräte und Anwendersoftware hat die Finanzverwaltung die typische Nutzungsdauer in 2021 jedoch auf ein Jahr herabgesetzt.[20]

 

Rz. 27

Über die von der Regelung erfassten Geräte und Programme hinaus können Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie 800 EUR nicht überschreiten und insoweit von einem geringwertigen Wirtschaftsgut gem. § 6 Abs. 2 EStG auszugehen ist. Ein solches geringwertiges Wirtschaftsgut liegt allerdings nur vor, wenn das jeweilige Wirtschaftsgut einer selbstständigen Nutzung fähig ist. Davon konnte bisher beispielsweise bei so genannten Kombi-Geräten (Drucker/Scanner/Telefax/Kopierer in einem Gerät) ausgegangen werden, da eine selbstständige Nutzung als Faxgerät/Kopierer unabhängig vom PC möglich ist,[21] oder bei externen Datenspeichern, die rechnerunabhängig der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen können.[22] Sonstige Peripherie-Geräte, wie z.B. Drucker, Scanner oder PC-Monitor, wurden als nicht selbstständig nutzungsfähig angesehen. Das neue BMF-Schreiben ermöglicht künftig allerdings auch für zahlreiche nur unselbstständig nutzbare Peripheriegeräte die Berücksichtigung der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung.[23]

 

Rz. 28

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer schafft für dienstliche Zwecke ein hochwertiges Kombigerät im Wert von 990 EUR an, das als Drucker, Scanner und Telefaxgerät fungiert. Das Gerät ist ohne Anschluss an einen PC selbstständig als ...

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