Rz. 4

Als Telekommunikationsgeräte sind Telefon- und Telefaxgeräte, Mobil- und Autotelefone sowie Modems/ISDN-Karten zu verstehen. Smartphones werden sowohl als Telekommunikationsgeräte als auch als Datenverarbeitungsgeräte eingeordnet, entscheidend für ihre steuerliche Behandlung ist die Zuordnung aber nicht. Außerdem ist auch das von der Vorschrift in erster Linie geförderte Internet erfasst, d.h. auch die auf die private Nutzung der Internetverbindung entfallenden Gebühren sind steuerfrei gestellt, soweit diese vom Arbeitgeber getragen werden (R 3.45 LStR).

 

Rz. 5

Keine Telekommunikationsgeräte i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG sind Rundfunk- und Fernsehgeräte.[3] Bei der Charakterisierung von Navigationsgeräten ist zu differenzieren. Grundsätzlich kann auch ein Naviga­tionsgerät als Telekommunikationsgerät i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG anzusehen sein.[4] Dies wirft die Frage auf, ob ein fest in einen Dienstwagen installiertes Navigationsgerät in die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung des privaten Kfz-Anteils nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 8 Abs. 2 S. 2 EStG (1 %-Regelung) einzubeziehen ist. Der Bundesfinanzhof[5] hat jedoch entschieden, dass unabhängig von der Bewertung eines Navigationsgeräts als Telekommunikationsgerät i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG ein fest installiertes Gerät jedenfalls kein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut darstelle und die Vorschrift des § 3 Nr. 45 EStG insoweit nicht anwendbar sei. Die Finanzverwaltung vertritt ebenfalls diese Auffassung (H 3.45 LStR). Danach sind fest installierte Navigationsgeräte nicht unter § 3 Nr. 45 EStG zu fassen; bei privater Nutzung eines Dienstwagens ist das fest eingebaute Navigationsgerät in die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung des Dienstwagens einzubeziehen. Soweit auf die feste Verbindung zwischen Dienstwagen und dem eingebauten Navigationsgerät abgestellt wird, sollten mit dem FG Düsseldorf jedoch mobile Navigationsgeräte als Telekommunikationsgeräte anzusehen sein.

[3] Finanzministerium NRW 12.10.2001 – S 2334–29 – V B 3, DB 2001, 2274.
[5] BFH 16.2.2005 – VI R 37/04, BB 2005, 1481; siehe hierzu auch Urban, FR 2004, 1383.

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