Rz. 16

Der Begriff des Datenverarbeitungsgerätes des § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG ist wie in § 3 Nr. 45 EStG auszulegen; die Vorschrift begünstigt außerdem deren Zubehör und den Internetzugang. Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines PC sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind von der Vorschrift allerdings nicht umfasst. Nicht maßgeblich ist, ob es sich bei den übereigneten Gerätschaften um eine Erstausstattung oder um eine Ergänzung oder einen Austausch bereits vorhandener Geräte handelt (R 40.2 Abs. 5 LStR). Ausreichend ist auch, dass nur Zubehörgeräte übereignet werden. Eine Pauschalierung kommt außerdem nur in Betracht, soweit die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Fälle der Gehaltsumwandlung sind insoweit nicht begünstigt.[11]

 

Rz. 17

Dagegen gilt die Pauschalierungsmöglichkeit gem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 S. 2 EStG auch bei Barlohnzuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung, soweit diese zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Als Aufwendungen für die Internetnutzung in diesem Sinne zählen sowohl die laufenden Kosten (z.B. Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate) als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (z.B. ISDN-Anschluss, Modem, Personalcomputer).

 

Rz. 18

Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung besteht auch, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Abfindung ein Datenverarbeitungsgerät oder Zubehör übereignet.

 

Rz. 19

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Geldabfindung. Zusätzlich darf er den bisher von ihm benutzten dienstlichen Laptop behalten, den der Arbeitgeber an ihn übereignet. Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil aus der Übereignung des Laptops nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG der pauschalen Lohnsteuer unterwerfen, wobei im Einzelfall zu fragen ist, ob die Pauschalierung steuerlich günstiger ist und wer die Lohnsteuer im Innenverhältnis tragen soll (das Muster hierzu siehe unten Rdn 58).

[11] Schmidt/Krüger, § 40 EStG Rn 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge