Rz. 65
Wird die Klagerücknahme erst erklärt, nachdem die Parteien zur Sache verhandelt haben, ist nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass der Beklagte der Klagerücknahme zustimmt.
Rz. 66
Eine Einwilligung des Beklagten ist trotz mündlicher Verhandlung nicht erforderlich, wenn:
▪ | der Antrag im Arrest oder einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgenommen wird,[66] |
▪ | es sich um ein Verfahren auf Feststellung der Patentnichtigkeit handelt,[67] |
▪ | nach Aussetzung gem § 8 KapMuG,[68] |
▪ | bei der Stufenklage: wenn über den Auskunftsanspruch mündlich verhandelt wurde und nach Auskunftserteilung der Leistungsantrag zurückgenommen wird, ohne dass über diesen verhandelt worden ist.[69] |
Rz. 67
Der Beklagte sollte der Klagerücknahme grundsätzlich nur zustimmen, wenn diese mit dem Verzicht auf den, der Klage zugrunde liegenden Anspruch nach § 306 ZPO verbunden wird.[70] Anderenfalls sieht sich der Beklagte der Gefahr ausgesetzt, dass er erneut im Klagewege in Anspruch genommen werden kann. Dies muss insbesondere für den Fall vermieden werden, dass die Klagerücknahme darauf beruht, dass der Kläger – derzeit – nicht in der Lage ist, den geltend gemachten Anspruch in seinen Voraussetzungen nachzuweisen.
Rz. 68
Wird der Klage- bzw. Anspruchsverzicht dann erklärt, kann die Verzichtserklärung angenommen und der Klagerücknahme zugestimmt werden.[71] Zugleich kann beantragt werden, dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.
Rz. 69
Tipp
Soweit gegen den Beklagten bereits ein Vorbehaltsurteil oder ein Versäumnisurteil ergangen ist, muss der Bevollmächtigte die Einwilligung in die Klagerücknahme nicht nur von einem Verzicht auf den Klageanspruch abhängig machen, sondern auch von der Herausgabe des bereits erwirkten Titels, damit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mandanten verhindert werden.
Rz. 70
Die Zustimmung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch darin gesehen werden, dass der Beklagte auf die Mitteilung der Klagerücknahme lediglich mit einem Kostenantrag reagiert.[72]
Rz. 71
Die Zustimmung zur Klagerücknahme unterliegt im Rahmen des § 78 ZPO dem Anwaltszwang. Die Zustimmung ist dabei wie die Klagerücknahme selbst gegenüber dem Prozessgericht zu erklären. Eine Zustimmung in einem anderen Verfahren, etwa einem dort geschlossenen umfassenden Vergleich oder gegenüber dem Kläger, genügt nicht.
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