Rz. 50
Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit kann trotz § 433 Abs. 1 S. 2 BGB und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden.[128] Eine Ausnahme gilt nur für die Verletzung von Kardinalpflichten (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB),[129] wie beim Verkauf unsicherer gebrauchter Reifen durch einen Fachhändler.[130] Außerdem muss das Transparenzgebot gewahrt sein (§ 307 BGB). Daran fehlt es nach Auffassung des BGH,[131] wenn pauschal die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, soweit der Schaden durch die Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung gedeckt ist. In diesem Fall hatte der Gebrauchtwagenhändler trotz gegebenem Anlass die Reifen eines Gebrauchtfahrzeugs vor dem Verkauf nicht auf Überalterung hin überprüft und es kam zum Unfall.
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