Rz. 50

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit kann trotz § 433 Abs. 1 S. 2 BGB und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden.[128] Eine Ausnahme gilt nur für die Verletzung von Kardinalpflichten (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB),[129] wie beim Verkauf unsicherer gebrauchter Reifen durch einen Fachhändler.[130] Außerdem muss das Transparenzgebot gewahrt sein (§ 307 BGB). Daran fehlt es nach Auffassung des BGH,[131] wenn pauschal die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, soweit der Schaden durch die Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung gedeckt ist. In diesem Fall hatte der Gebrauchtwagenhändler trotz gegebenem Anlass die Reifen eines Gebrauchtfahrzeugs vor dem Verkauf nicht auf Überalterung hin überprüft und es kam zum Unfall.

[128] Litzenburger, NJW 2002, 1244; a.A. Graf von Westphalen, NJW 2002, 22.
[129] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 48.
[131] BGH NJW 2001, 292; NJW 2004, 1032, 1034.

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