Rz. 13

Ähnlich wie bei der Revision ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine im Sinne des Mandanten positive Wendung des Verfahrens in der dritten Instanz eintritt, eher karg. Die entsprechende Statistik für das Jahr 2019[6] ist ernüchternd: Von den 2048 Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile und Anträge auf Zulassung (§ 544 ZPO) und 1221 Nichtzulassungsbeschwerden gegen Beschlüsse (§§ 522 Abs. 3, 544 ZPO) wurden im Jahr 2019 vom BGH insgesamt nur 182 Nichtzulassungsbeschwerden zugelassen, davon 39 Nichtzulassungsbeschwerden gegen Beschlüsse.

Eine Zurückweisung durch den BGH durch Beschluss (§ 544 Abs. 6 S. 1 ZPO) erfolgt meist formelhaft und begründungslos:[7]

Zitat

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

 

Rz. 14

Dies soll allerdings nicht bedeuten, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen von diesem Rechtsmittel abgesehen werden sollte. Im Gegenteil: Die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte setzen sich mit Nachdruck für Rechtssuchende ein. Lediglich die Erfolgsaussichten sollten realistisch betrachtet werden.

[6] http://www.bundesgerichtshof.de: Service, Statistik, Statistik für die Zivilsenate: Übersicht über den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des BGH im Jahr 2019.
[7] Exemplarisch z.B. BGH, Beschl. v. 18.8.2016 – III ZR 168/15, juris Rn 2.

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