Rz. 342

Grundsätzlich erstattet der Rechtsschutzversicherer die Kosten für Sachverständige nur insoweit, als es sich um Sachverständige handelt, die von einem Gericht herangezogen worden sind (§ 5 Abs. 1 c ARB). Im Bereich der Inlandsfälle macht § 5 Abs. 1 f ARB hiervon für zwei Sachverhalte eine Ausnahme:

 

Rz. 343

Schaltet der Versicherungsnehmer einen öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder eine rechtsfähige technische Sachverständigenorganisation (DEKRA, TÜV etc.) in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ein oder zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kauf- (also nicht: Leasing-) und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, so fällt die übliche Vergütung des Sachverständigen bzw. der Sachverständigenorganisation unter den Rechtsschutz (§ 5 Abs. 1 f aa ARB).

Es wird in § 5 Abs. 1 f ARB nicht verlangt, dass die Einholung des Gutachtens für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlich sein muss. Die Grenze für den Kostenersatz bildet, wie Armbrüster[312] feststellt, lediglich die Kostenvermeidungsobliegenheit des § 17 Abs. 5 c cc ARB.

[312] Prölss/Martin-Armbrüster, § 5 ARB 2010 Rn 35.

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