Rz. 469
Verletzt nicht der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, sondern der für ihn tätige Rechtsanwalt, der für den Versicherungsnehmer auch die Rechtsschutzversicherungsangelegenheit mit erledigt, so steht fest, dass sich der Versicherungsnehmer ein Verschulden seines Rechtsanwaltes zurechnen lassen muss. Die dogmatische Begründung dieser Zurechnung ist strittig. Nach richtiger Ansicht ist der Rechtsanwalt nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers,[466] sondern Wissenserklärungsvertreter.[467] Zwischenzeitlich hat jedoch der BGH gegen die bis dahin jedenfalls im Ergebnis praktisch einhellige Meinung eine Zurechnung des Anwaltsverschuldens zulasten des Versicherungsnehmers – jedenfalls bezogen auf einen Verstoß gegen die Kostenvermeidungsobliegenheit des § 17 Abs. 5 c cc ARB – abgelehnt.[468] Als Folge dieser Rechtsprechung sehen § 17 Abs. 7 ARB 2010 bzw. Nr. 4.1.6 ARB 2012 nunmehr ausdrücklich vor, dass der Versicherungsnehmer sich die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Anwalts zurechnen lassen muss. Diese Klausel dürfte der Inhaltskontrolle nicht standhalten.[469]
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