Rz. 469

Verletzt nicht der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, sondern der für ihn tätige Rechtsanwalt, der für den Versicherungsnehmer auch die Rechtsschutzversicherungsangelegenheit mit erledigt, so steht fest, dass sich der Versicherungsnehmer ein Verschulden seines Rechtsanwaltes zurechnen lassen muss. Die dogmatische Begründung dieser Zurechnung ist strittig. Nach richtiger Ansicht ist der Rechtsanwalt nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers,[466] sondern Wissenserklärungsvertreter.[467] Zwischenzeitlich hat jedoch der BGH gegen die bis dahin jedenfalls im Ergebnis praktisch einhellige Meinung eine Zurechnung des Anwaltsverschuldens zulasten des Versicherungsnehmers – jedenfalls bezogen auf einen Verstoß gegen die Kostenvermeidungsobliegenheit des § 17 Abs. 5 c cc ARB – abgelehnt.[468] Als Folge dieser Rechtsprechung sehen § 17 Abs. 7 ARB 2010 bzw. Nr. 4.1.6 ARB 2012 nunmehr ­ausdrücklich vor, dass der Versicherungsnehmer sich die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Anwalts zurechnen lassen muss. Diese Klausel dürfte der Inhaltskontrolle nicht standhalten.[469]

[466] Langheid/Rixecker-Rixecker, § 28 Rn 46; a.A. LG Hannover r+s 2001, 30.
[467] OLG Hamm NJW-RR, 1997, 91 = r+s 1996, 296; Langheid/Rixecker-Rixecker, § 28 Rn 52; nach OLG Köln r+s 2001, 30 = NVersZ 2002, 29 ist der Rechtsanwalt entweder der Repräsentant oder der Wissensvertreter des Versicherungsnehmers; siehe auch hierzu Prölss/Martin-Armbrüster, § 17 ARB 2010 Rn 45.
[468] BGH, Hinweis v. 22.5.2009 – IV ZR 352/07, AnwBl. 2009, 784; ausdrücklich zu dieser Rechtsprechung Wendt, r+s 2010, 221, 230; Cornelius-Winkler, r+s 2010, 89; zu den Folgen Bauer, NJW 2011, 646; Harbauer-Bauer, § 17 ARB 2000 Rn 76 a; dem Hinweis des BGH folgend OLG Celle r+s 2011, 515; a.A. weiterhin LG Karlsruhe VersR 2011, 1044.
[469] Bauer, VersR 2013, 661, 664 f.; Maier, r+s 2013, 105, 110; skeptisch auch Schneider, Rn 418; Cornelius-Winkler, r+s 2011, 141, 142.

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